RÜCKERSTATTUNG DER GEWINNSTEUER

Sollte die zum Zeitpunkt des Verkaufs einbehaltene Steuerzahlung Ihre tatsächliche Gewinnsteuer überschreiten und Sie zu einer Rückzahlung berechtigt sind, dann lesen Sie bitte weiter.

Zuerst möchte ich die Wichtigkeit betonen, Ihre/n Steuervertreter/-in aufzusuchen, bevor Sie die notarielle Verkaufsurkunde unterschreiben.

Diese/r rechnet Ihnen die tatsächlich zu zahlende Gewinnsteuer aus und zeigt Ihnen auf, welche Unterlagen für die Einreichung benötigt werden. Sie werden sehr wahrscheinlich alte Rechnungen ausgraben müssen und ist die Urkunde erst einmal unterschrieben, bleibt für gewöhnlich wenig Zeit, diese Angelegenheit noch vor der Abreise geregelt zu lassen.

Und hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über diese Steuer:

• Residenten deklarieren diese Steuer in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung im Folgejahr.

• Nichtresidenten haben eine 4-monatige Frist ab Verkaufsdatum für die Einreichung der Gewinnsteuererklärung.

• Es wird der Nettogewinn Ihrer Immobilie besteuert.

• In Betracht gezogen werden nur Kosten in Bezug auf den Kauf oder Verkauf des Hauses, z.B. Steuern, Notar, Grundbucheintrag, Maklergebüren, und nur offizielle Rechnungen werden anerkannt.

• Nachweis über die Zahlung der Nichtresidentensteuern.
Rückerstattungen werden nur auf ein spanisches Bankkonto gemacht.
Neuigkeiten seit Erscheinen des Artikels

• Seit April 2012 sind Rückerstattungen auch auf ausländische Konten möglich.

• Ab 2012 wird die Gewinnsteuer für Residenten und Nichtresidenten mit 21 Prozent besteuert.
© Andrea Burns, Juli 2012

Originalartikel in Englisch veröffentlicht in “Jungledrums” Oktober 2010

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